Die Erzeugung und Lieferung des Stroms erfolgt entweder durch den Vermieter oder durch Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt. Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um auf Energiedienstleistungen spezialisierte Unternehmen.
Mit der Erzeugung und Belieferung von Solarstrom wird der Vermieter (oder das Drittunternehmen) zum Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen – und muss sich als solches auch registrieren lassen.
Eine hundertprozentige Versorgung des Wohngebäudes bzw. aller Wohneinheiten mit Solarstrom aus der eigenen PV-Anlage ist bisher nicht möglich. Der Rest des Stroms wird aus dem Netz bezogen. Als „Versorger“ musste der Vermieter (bzw. das Drittunternehmen) die Versorgung der Mieter mit Strom auch für die Zeiten regeln, in denen kein Mieterstrom geliefert werden konnte. Der Gesamtpreis für den Strombezug durfte dabei die 90 Prozent des jeweiligen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom, das 2017 in Kraft trat, sollte das Modell Mieterstrom attraktiver werden. Der Mieterstromzuschlag für Vermieter bzw. Drittunternehmen wurde eingeführt. Dennoch blieb eine wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung schwierig. Die Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen wurden durch die Vergütungssätze kaum kompensiert, vor allem als diese 2018 auch noch sanken.
Mit dem EEG 2021 wurde der Mieterstromzuschlag wieder erhöht. Zudem fällt die bis dato zu zahlende EEG-Umlage auf den erzeugten Mieterstrom weg. Diese EEG-Umlage ist seit 1. Juli 2022 generell abgeschafft.
Das Solarpaket I von April 2024 hat eine weitere Hürde abgebaut: Eigentümer sind nicht mehr gezwungen, zum Vollstromversorger zu werden, wenn sie ihre Mieter mit Solarstrom vom eigenen Dach versorgen möchten. Den benötigten Reststrom können sich die Mieter selbst organisieren und ihren Anbieter frei wählen.
Sonnenenergie für alle: Mieterstrom – noch immer Zukunftsmusik?
Dach ist Dach. Dennoch sieht man auf Mehrfamilienhäusern immer noch deutlich weniger Photovoltaikanlagen als auf Eigenheimen. Woran liegt das? Warum scheuen Vermieterinnen und Vermieter die Investition in erneuerbare Energien?
Was die Technik betrifft, so unterscheidet sich eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus hauptsächlich durch ihre Größe beziehungsweise die höhere Kapazität. Dass Investoren und Vermieter immer noch zögern, könnte in der unklaren rechtlichen Situation des Modells Mieterstrom begründet liegen, die auch die Frage nach deren Wirtschaftlichkeit aufwirft.
Die gesetzlichen Vorgaben machten eine Mieterstrombelieferung bislang sowohl technisch als auch formal gesehen sehr umständlich – und damit teuer. Zu teuer, um eine attraktive Preisdifferenz zum grauen Netzstrom darzustellen. Hinzu kam der immense bürokratische Aufwand, der den Vermieter bzw. das frisch gebackene „Energie- bzw. Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ erwartete.
Das sollte sich 2017 mit dem Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom ändern: Bürokratische Hürden sollten abgebaut und ein Mieterstromzuschlag eingeführt werden. Jetzt sind wir einige Jahre weiter, dennoch hat sich das Modell Mieterstrom bislang kaum durchgesetzt.
Ist es nach wie vor so unattraktiv, dass es sich für Vermieter und Investoren schlichtweg nicht lohnt?
Wann kommen endlich auch Mieterinnen und Mieter in den Genuss von günstigem grünem Strom?
Mit dem EEG 2021 wurde das Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom nochmals angepasst. Die sich daraus ergebenen Änderungen lösen laut des Verbandes „Haus & Grund“ noch längst nicht alle Probleme, machen den Schritt vom Vermieter hin zum Versorger aber deutlich attraktiver.
Eine tatsächliche Vereinfachung für Eigentümer und Eigentümergemeinschaften hat das Solarpaket I im April 2024 mit sich gebracht: Der Eigentümer ist ab jetzt nicht mehr gezwungen, zum Vollstromversorger zu werden, wenn er seine Mieter mit Solarstrom vom eigenen Dach versorgen möchte. Er kann das Gebäude mit PV-Strom versorgen, aber jeder Bewohner holt sich den benötigten Reststrom eigenständig vom Stromanbieter seiner Wahl.
Fakten
Hier haben wir weitere Fakten zusammengetragen, die für das Modell Mieterstrom sprechen:
- Energiewende: Die Energiewende kommt – und wird auch für Mehrfamilienhäuser nicht ausgesetzt. Fossile Energieträger sind teuer und die Preise werden weiterhin steigen. Die Investition in erneuerbare Energien ist daher unvermeidlich.
- Gesetzliche Solarpflicht: In vielen Bundesländern gilt sie bereits, in anderen wird sie in den nächsten Jahren eingeführt: Die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen. Sich rechtzeitig um ein passendes Konzept zu kümmern anstatt sich von der gesetzlichen Vorgabe „überraschen“ zu lassen, lohnt sich in jedem Fall.
- EEG 2021: Mit dem EEG 2021 wurde der Mieterstromzuschlag erhöht. Im Januar 2021 lag er für neue Anlagen zwischen 3,79 ct/kWh (10 kW) und 2,37 ct/kWh (100 kW). Seit 1. Juli 2022 ist zudem die EEG-Umlage auf Mieterstrom abgeschafft, die bis bezahlt werden musste (zuletzt 3,72 Cent pro Kilowattstunde).
- Das passende Konzept: Mit dem richtigen Konzept für Anlage, Energiemanagement und Verwaltung rechnet sich eine Photovoltaikanlage – unabhängig von Zuschlägen oder Fördermaßnahmen. Vermieterinnen und Vermieter können sich zudem überlegen, die Dachfläche an ein Drittunternehmen zu „vermieten“ und ihren Mietern so den Zugang zu günstigerem Strom zu ermöglichen.
- 0 % Umsatzsteuer auf PV-Anlagen: Seit 1. Januar 2023 gilt der Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen inklusive aller Komponenten und Montageleistungen. Die in diesem Zusammenhang oftmals angegebene Beschränkung auf Anlagen bis 30 Kilowatt Peak gilt aber nicht, sofern die Anlage auf einem größeren Mietgebäude vorgesehen wird. Also heißt es auch für Vermieter: Keine Umsatzsteuer für Kauf und Installation der PV-Anlage.